Sportjugend im KSB Rhein-Sieg e.V.
Die Sportjugend Rhein-Sieg ist als Jugendorganisation im Kreissportbund Rhein-Sieg anerkannt und vertritt als Dachverband die Belange der über 70 000 Kinder und Jugendlichen im Alter von 0 bis 26 Jahren die in den 560 Sportvereinen im Rhein-Sieg-Kreis organisiert sind.
Alle unsere Aktivitäten dienen der Zielsetzung, junge Menschen in deren Persönlichkeitsentwicklung zu unterstützen und dabei Orientierung und Hilfestellungen anzubieten. Die Sportjugend setzt sich zusammen aus einem ehrenamtlichen Jugendausschuss mit aktuell neun Mitgliedern.
Unser Jugendvorstand
von links nach rechts:
Lisa Goerentz, Alina Schwubbe, Laura Gruschka, Jessica Bernards, Evelyn Becker (J-Team), Laura Forsch, Petra Vajler-Schulze
nicht im Bild: Benita Hermes und Isabelle Zimmer
Petra Vajler-Schulze
1. Vorsitzende
Jessica Bernards
2. Vorsitzende
Laura Forsch
Jugendsprecherin
Benita Hermes
Beisitzerin
Lisa Goerentz
Beisitzerin
Laura Gruschka
Beisitzerin
Isabelle Zimmer
Beisitzerin
Alina Schwubbe
Beisitzerin
Unsere Jugendordnung
JUGENDORDNUNG der Sportjugend im Kreissportbund Rhein-Sieg e.V. Beschlossen vom Jugendtag der Sportjugend im Kreissportbund Rhein-Sieg e.V. (im folgenden Sportjugend Rhein-Sieg) am 17.11.2000.
Geändert beim Jugendtag der Sportjugend Rhein-Sieg am 09.03.2010 in Siegburg
Geändert beim Jugendtag der Sportjugend Rhein-Sieg am 28.03.2019 in Siegburg
§1 Name und rechtliche Stellung
(1) Die Sportjugend Rhein-Sieg ist die eigenständige Jugendorganisation im Kreissportbund Rhein-Sieg e.V. (im folgenden KSB Rhein-Sieg).
(2) Die Jugendorganisationen bilden die Sportjugend Rhein-Sieg.
(3) Die Sportjugend Rhein-Sieg vertritt die Interessen aller Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres, der Mitglieder des KSB Rhein-Sieg sowie aller im Jugendbereich gewählten und berufenen Mitarbeiter.
(4) Die Sportjugend Rhein-Sieg ist anerkannter Träger der freien Jugendhilfe nach §75 SGB VII (KJHG).
(5) Sie führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung des KSB Rhein-Sieg selbstständig.
(6) Sie ist für Planung und Verwendung der ihr zufließenden Mittel der öffentlichen Hand und privaten Träger sowie ihr zugewiesenen Mittel durch den KSB Rhein-Sieg zuständig.
§2 Grundsätze
(1) Die Sportjugend Rhein-Sieg bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend ein.
(2) Die Sportjugend Rhein-Sieg ist parteipolitisch neutral und tritt sowohl für Menschenrechte als auch für religiöse und weltanschauliche Toleranz ein.
(3) Die Sportjugend Rhein-Sieg tritt durch angemessene Formen der Kinder- und Jugendarbeit und ihrer präventiven Arbeit jeglicher Art von rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeglicher Form von Gewalt, unabhängig davon ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist, entschieden entgegen.
(4) Die Sportjugend Rhein-Sieg setzt sich für manipulationsfreien Kinder- und Jugendsport und für die Erziehung zu Fair Play und Respekt ein.
§3 Aufgaben
Aufgaben der Jugendarbeit der Sportjugend Rhein-Sieg sind insbesondere:
- Förderung und Pflege des Sports;
- Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der Gesellschaft und Anregung zum gesellschaftlichen Engagement;
- Förderung von Mitgestaltung, Mitbestimmung und Mitverantwortung;
- Entwicklung neuer Formen des Sports und außersportlicher Aktivitäten mit dem Ziel des Übens von Kommunikation, partnerschaftlichem Verhalten, Zusammenarbeit und Geselligkeit;
- Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen, Förderung und Pflege der internationalen Verständigung.
§4 Organe
Organe der Sportjugend sind:
- Der Jugendtag
- Der Jugendvorstand
§5 Der Jugendtag
(1) Der Jugendtag ist das oberste Organ der Sportjugend Rhein-Sieg. Es gibt ordentliche und außerordentliche Jugendtage. Sie bestehen aus den Delegierten der Vereinsjugendabteilungen, der Stadt- und Gemeindesportverbände sowie den Jugendvorstands-Mitgliedern der Sportjugend Rhein-Sieg.
Der ordentliche Jugendtag findet alle drei Jahre statt. Er wird mindestens vier drei Wochen vorher vom Jugendvorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der eventuellen Anträge in Textform einberufen. Auf Antrag eines Drittels der Vereine der Sportjugend Rhein-Sieg oder eines mit 50% der Stimmen gefassten Beschlusses des Jugendvorstands muss ein außerordentlicher Jugendtag innerhalb von 5 Wochen mit einer Ladungsfrist von 3 Wochen stattfinden.
(2) Jede Jugendabteilung eines Mitgliedvereins des Kreissportbundes sowie eines Gemeindesport- und Stadtsportverbandes hat eine Grundstimme. Das Stimmrecht wird durch Delegierte ausgeübt. Stimmübertragung ist nur innerhalb des einzelnen Mitgliedsvereines zulässig. Die Höchstzahl der von den Vereinen zu entsendenden Vertreter beträgt drei. Vereinsjugendabteilungen, die mehr als 100 Jugendliche (bis zum 27. Lebensjahr) haben, erhalten eine weitere Stimme.
- 101-200 jugendliche Mitglieder: 2 Stimmen
- 201-300 jugendliche Mitglieder: 3 Stimmen
- Für jede weitere 100 Mitglieder erhalten die Vereinsabteilungen je eine Stimme mehr.
Jedes Jugendvorstands-Mitglied ist stimmberechtigt. Der Jugendvorstand ist bei Entlastungen nicht stimmberechtigt.
(3) Aufgaben des Jugendtags:
- Festlegung der Richtlinien in der Jugendarbeit,
- Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendvorstands,
- Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Jugendvorstands,
- Entlastung des Jugendvorstands,
- Wahl des Jugendvorstands,
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
(4) Der Jugendtag wählt zu Beginn eine Versammlungsleitung. Ihr obliegt insbesondere die Durchführung der Wahlen.
(5) Anträge, die von den Jugendgremien der Mitgliedsorganisationen und von Jugendvorstands-Mitgliedern gestellt werden können, müssen mindestens sechs Wochen vor dem Jugendtag schriftlich eingereicht werden. Sie sind mit der Einladung zum Jugendtag zu übermitteln.
(6) Der Jugendtag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
§6 Der Jugendvorstand
(1) Der Vorstand der Sportjugend Rhein-Sieg besteht aus:
- der/dem Vorsitzenden
- der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- der/dem Jugendsprecher (der/die das 16. Lebensjahr vollendet und das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat)
- bis zu 8 Beisitzenden
Die/Der Vorsitzende/r und die/der stellvertrende/r Vorsitzende sind gleichzeitig Mitglieder der Präsidiums des KSB Rhein-Sieg und sind besondere Vertreter nach §30 BGB des KSB Rhein-Sieg.
(2) Der Jugendvorstand führt und verwaltet die Sportjugend Rhein-Sieg. Der Jugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung des KSB Rhein-Sieg, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Jugendtags.
(3) In den Jugendvorstand können nur natürliche Personen gewählt werden, die Mitglieder eines Sportvereins sind, die dem KSB Rhein-Sieg angehören.
(4) Die Mitglieder des Jugendvorstands werden vom Jugendtag für drei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Jugendvorstandsim Amt. Wiederwahl ist möglich. Der Jugendvorstand ist ermächtigt, sich bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes oder wenn ein Amt nicht besetzt werden kann, bis zum nächsten ordentlichen Sportjugendtag zu ergänzen.
(5) Der Jugendvorstand ist für seine Beschlüsse dem Jugendtag und dem Vorstand des KSB Rhein-Sieg verantwortlich.
(6) Die Sitzungen des Jugendvorstands finden nach Bedarf statt. Sie werden von der/dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter/in mit einer Ladungsfrist von einer Woche in Textform einberufen. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Jugendvorstands ist von der/dem Vorsitzenden eine Sitzung binnen drei Wochen mit einer Ladungsfrist von einer Woche einzuberufen.
(7) Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Jugendvorstand Unterausschüsse bilden. Der Unterausschuss kann Empfehlungen aussprechen.
(8) Der Jugendvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der jeweils im Amt befindlichen Mitglieder und darunter mindestens die/der Vorsitzende oder sein/e Stellvertreter/in anwesend sind. Er wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer/innen nicht mehr anwesend sind. Voraussetzung ist die vorherige Feststellung der Beschlussunfähigkeit durch die Anwesenden.
§7 Abstimmung und Wahlen
(1) Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(2) Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn es von ¼ der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer verlangt wird.
(3) Der/Die Vorsitzende und ihr/seine Stellvertreter/in werden in separaten Wahlgängen gewählt. Für die Wahlen ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Erreicht kein/e Kandidat/in im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit, wird eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidatin/innen mit den jeweils höchsten Stimmzahlen durchgeführt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.
§8 Ehrenmitglieder
Der Jugendtag kann Ehrenmitglieder ernennen. Ehrenmitglieder sind zum Jugendtag einzuladen und haben dort beratende Stimme.
§9 Jugendordnungsänderungen
(1) Änderungen der Jugendordnung können nur vom ordentlichen oder außerordentlichen Jugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Zur Wirksamkeit bedarf es der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des KSB Rhein-Sieg
Kinder- und Jugendarbeit im Sport
Unsere Programme im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit sollen dazu beitragen, Kindern und Jugendlichen Bewegung, Spiel und Sport in ausreichendem Umfang zu ermöglichen und damit einen Beitrag zur umfassenden Bildung von Kindern und Jugendlichen zu leisten.
Kindertagesstätten / Kindertagespflege
Hier sollen neue Kooperationsangebote von Sportvereinen und Kindertagesstääten entwickelt werden und die Zahl der Anerkannten Bewegungskindergärten deutlich erhöht werden. Neben allgemeinen Informationen bieten wir auch eine individuelle Beratung vor Ort. Außerdem organisieren wir Qualifizierungsmaßnahmen für die Erzieherinnen in den Einrichtung und natürlich auch für die Übungsleiterinnen der kooperierenden Sportvereine.
Außerunterrichtlicher Schulsport / Ganztag
Auch hier geht es um den Ausbau von Kooperationen zwischen Sportvereinen und Schule. In vielen Kommunen wird die vom Schulministerium und Landessportbund vereinbarte Vorrangregelung für den gemeinnützigen Sport bei der Ausrichtung von außerunterrichtlichen Sportangeboten noch nicht beachtet. Hier leisten wir Aufklärungsarbeit und unterstützen die Vereine und sie Schulen beim Aufbau von Kooperationen. Auch in diesem Bereich haben wir eine Beraterin eingestellt, die Sie vor Ort ganz indidviduell beraten kann. Darüber hinaus sollen neue Mitgliedschaftsmodelle für die Vereine entwickelt werden. Zahlreiche Aus- und Fortbildungsangebote für Mitarbeiter im Ganztag finden Sie natürlich auch auf unseren Qualifizierungsseiten.
Kinder- und Jugendarbeit im Sportverein
Die Schwerpunkt I und II leisten bereits einen nicht geringen Teil für die Entwicklung der Kinder- und Jugendarbeit im Sportverein. Darüberhinaus setzen wir aber auch gemeinsam mit den Sportvereinen Programme für übergewichtige Kinder und Jugendliche um, wir bemühen uns um eine erfolgreiche Integration durch und im Sport und nehmen uns aktuellen Themen, wie dem sexuellen Mißbrauch im Sport an. Wir imformieren Sie regelmäßig über aktuelle Förderprogramme und alle anderen wichtigen Entwicklungen auf Landes- und Kreisebene.
Kommunale Entwicklungsarbeit / Netzwerkarbeit
Im Sinne von gemeinsamer Ressourcennutzung entwickeln wir ein stetig wachsendes Netzwerk um für den organisierten Sport und seine Mitglieder das Beste herauszuholen.
Sportjugend Rhein-Sieg e.V.
-
Wilhelmstr. 8a
53721 Siegburg
- 02241 58067
- 02241 971413
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